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Für Sie zusammengestellt. Damit Sie immer auf dem Laufenden sind. Hier informieren wir Sie über aktuelle rechtliche Entwicklungen, richtungsweisende Rechtsprechung sowie Neues aus unserer Kanzlei in Aschaffenburg.

Aktuelles und Wichtiges

Die Rechnung über den Krankenhausaufenthalt des Mandanten mit aufgeführten Diagnosen wurde aufgrund fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzungen des Krankenhauses fälschlicherweise an den Arbeitgeber des Mandanten verschickt.

Während der Operation unterlief dem Operateur jedoch dann ein folgenschwerer grober Behandlungsfehler, denn er verwechselte den zu resezierenden Handwurzelknochen.

Nach außergerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche der Mandantin durch die Kanzlei Bach I Rechtsanwälte war der Haftpflichtversicherer des Krankenhauses bereit, der Mandantin einen Entschädigungs- und Kompensationsbetrag in Höhe von 12.000,00 € auszuzahlen.

Nicht zum ersten Mal kommt die AfD mit dem deutschen Urheberrecht in Konflikt Die Aschaffenburger Karikaturisten Achim Greser und Heribert Lenz wurden Opfer.

Ab diesem Datum gibt die Datenschutz-Grundverordnung europaweit die Datenschutz- Standards vor

Dem Operateur unterlief ein haftungsauslösender Fehler mit der Folge, dass der Mandant unverändert unter starken Schmerzen litt.

Urteil vom 01.03.2018: Personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer dürfen durch Facebook vorerst nicht erhoben und gespeichert werden.

Im Jahr 2018 treten nicht unerhebliche Änderungen des ElektroG in Kraft.

Der EuGH hat untersagt, mehrere von einem deutschen Unternehmen beantragte gesundheitsbezogene Angaben trotz wissenschaftlicher Absicherung zuzulassen.

Grundsätzlich sind Stoffe bei der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren, die in einer Menge von 1 Tonne und mehr pro Jahr im Jahr hergestellt oder importiert werden.

Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes** (SchwarzArbG) verstoßen.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 eine Regelung des Bayerischen Feiertagsgesetzes für unwirksam erklärt, mit der Ausnahmen von dem Veranstaltungsverbot am Karfreitag ausdrücklich untersagt wurden.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG ist allein der Hersteller eines Verbraucherproduktes zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift verpflichtet, nicht dagegen der Händler.