Pressemitteilung zum Kriminalfall Christiane J. v. 14.12.2020
Pressemitteilung vom 14.12.2020
Mit Interesse haben wir aus der Presse erfahren, dass die Staatsanwaltschaft die Revision zurücknahm.
Die hierzu abgegebene Erklärung ist allerdings mehr als irritierend. Es ist zwar zulässig und nicht unüblich, dass eine Revision zunächst nur deshalb eingelegt wird um das Gericht zu einer sauberen Urteilsbegründung zu zwingen und diese Urteilsbegründung dann auch zu überprüfen. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg lag allerdings schon am 15.06.2020 vor.
Danach hat die Staatsanwaltschaft nicht etwa die Revision zurückgenommen sondern sogar noch begründet.
Die jetzige Revisionsrücknahme dürfte wohl eher damit zusammenhängen, dass aufgrund der Revisionseinlegung durch die Nebenklage die Generalbundesanwaltschaft das Urteil und die Revision prüfte. Als Ergebnis dieser Prüfung beantragte die Generalbundesanwaltschaft am 28.10.2020 die Revision zu verwerfen. Die Generalbundesanwaltschaft führt hierin aus, warum ein zusätzliches Gutachten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen kann.
Von besonders hohen Anforderungen, die ein Gericht an seine Überzeugungsbildung stellen müsste führt die Generalbundesanwaltschaft nichts aus. Die Anforderungen an die Überzeugung sind bei einem Mordfall auch nicht anders als bei jeder anderen Straftat. Vielmehr führt die Generalbundesanwaltschaft konkret aus: „Eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht gerade nicht aus; der Tatrichter muss sich die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschaffen.“ Da sich das Gericht hier keine sichere Überzeugung von der Täterschaft verschaffen konnte, hat es sich im Rahmen der zulässigen tatrichterlichen Beweiswürdigung und weiter: „Dies gilt umso mehr, als der Umstand, dass der Angeklagte in unmittelbarer Nähe zur Tatzeit von dem Polizeibeamten ... mehr als einen Kilometer entfernt in der Ohmbachsgasse angetroffen worden war, tendenziell gegen seine Täterschaft spricht, auch wenn er sie nicht ausschließt“.
Die Generalbundesanwaltschaft nahm hier formal nur Stellung zu der Revision der Nebenklage. Sie setzte sich also auch mit den angeblich weiteren Argumenten der Revision auseinander, wobei auch die Generalbundesanwaltschaft dort auf weiten Strecken keine Argumentation sondern nur subjektiv gefärbte, zum Teil auch spekulative eigene Bewertungen der Nebenklage erkannte.
Wenn die Nebenklage dennoch davon ausgeht, dass der Bundesgerichtshof dies anders sehen wird, so ist dies ein Zeichen dafür, dass sowohl bei der Nebenklage genauso wie bei den ermittelnden Beamten durch das falsche Gutachten eine fixe Idee festgesetzt hat, von welcher diese auch nicht ablassen wollen, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens herausstellte.
Andere Beweismittel als das Gutachten waren nicht vorhanden. Andere Indizien, welche zu einem Anfangsverdacht führten, waren seit 40 Jahren bekannt und führten – zu Recht – 40 Jahre nicht zu einer Anklage, zumal den belastenden Umständen mindestens ebenso viele Indizien entgegen standen, welche gegen eine Täterschaft sprechen.