Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
VG Würzburg 24.11.2020
Eine Befreiung von der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, aus gesundheitlichen Gründen muss detailliert und nachvollziehbar in einem ärztlichen Attest glaubhaft gemacht werden.
In dem konkreten Fall hatten die Antragsteller nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein.
Gesundheitliche Gründe, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar machen würden, müssen anhand eines aktuellen ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden. Aus diesem müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultieren würden. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage die ärztliche Einschätzung beruhe. Dem stünden, wie auch der Bayerische Datenschutzbeauftragte zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen jüngst ausgeführt habe, keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.
Erfülle ein Attest diese Anforderungen, sei es nur ausnahmsweise zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus den Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergäben; etwa, wenn das Attest erkennbar ohne persönliche Untersuchung erstellt worden sei (dafür könne ein insbesondere entfernt gelegener Praxisort sprechen), wenn identische Atteste zu mehreren Schülern vorlägen, wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass das Attest von sachfremden Gründen getragen sei, oder wenn andere Anzeichen auf ein "Gefälligkeitsattest" hindeuten würden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Würzburg v. 25.11.2020