Strafrecht
Das Strafrecht umfasst die Verteidigung eines Beschuldigten bei:
- Verbrechen (bspw. Raub, Erpressung, Vergewaltigung)
- Vergehen (bspw. Diebstahl, Beleidigung)
- Ordnungswidrigkeiten (bspw. Verkehrsordnungswidrigkeiten, Umweltdelikte)
Eine Verteidigung sollte möglichst frühzeitig, am besten bereits im Ermittlungsverfahren noch vor der Beschuldigtenvernehmung erfolgen und nicht erst bei Erhebung der Anklage, wenn ggfs. eine Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgt.
Teilweise ist bereits während des Ermittlungsverfahrens eine Akteneinsicht möglich, was sehr früh für Klarheit sorgt.
Zwar werden die Kosten der Verteidigung bei einer frühen Tätigkeit auch im Falle einer Einstellung des Verfahrens nicht ersetzt, eine frühe Einstellung des Verfahrens oder eine verfahrensabkürzende Absprache vermeidet jedoch zahlreiche Unannehmlichkeiten, welche mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und den daraus folgenden polizeilichen Maßnahmen einhergehen.
Es handelt sich hier um einen rechtlichen Status. Als Beschuldigter wird man im Ermittlungsverfahren geführt, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Ab diesem Zeitpunkt sind einerseits Zwangsmaßnahmen, wie etwa eine erkennungsdienstliche Behandlung, möglich. Andererseits bestehen ab diesem Zeitpunkt auch besondere Verfahrensrechte, wie etwa das Recht sich nicht mehr äußern zu müssen. Gerade wegen dieses Rechtes wird ein eigentlich Verdächtiger von der Polizei möglichst lange als Zeuge geführt.
Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald eine Strafverfolgungsbehörde, also Polizei oder Staatsanwaltschaft, von einer Straftat erfährt. Ein Tatverdacht muss noch nicht bestehen. Das Ermittlungsverfahren wird dann gegen unbekannt geleitet.
In der StPO nicht vorgesehen aber häufig anzutreffen sind sog. Vorermittlungsverfahren, in welchen die Staatsanwaltschaft zunächst ermittelt, ob überhaupt eine Straftat vorliegt.
Solche Vorermittlungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft gerne geführt, weil an deren Ende kein formaler Abschluss, also beispielsweise eine Einstellung mit Unterrichtung des Betroffenen stehen muss.
Sämtliche Ermittlungen werden in einer Ermittlungsakte dokumentiert. In diese Akte kann nur über einen Rechtsanwalt Einsicht genommen werden. Eine solche Akteneinsicht ist hilfreich um zum einen die Beweislage fundiert beurteilen zu können und zum anderen um ggfs. zu sehen, an welchen Stellen noch Entlastendes vorgetragen werden muss.
Ist bereits Anklage erhoben, so ist oberstes Ziel natürlich der Freispruch.
Kann jedoch bereits vor Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft davon überzeugt werden, dass ein ausreichender Tatverdacht nicht besteht, so ist das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Dies ist so etwas wie ein „vorgerichtlicher Freispruch“. Aber auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist eine Einstellung noch möglich. Eine solche kommt in Betracht, wenn das Gericht davon überzeugt werden kann, dass selbst im Falle einer Tatbegehung das Verschulden des Angeklagten so gering wäre, dass es keiner Strafe bedarf um eine Wiederholung zu vermeiden. In diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, ggfs. gegen Auflagen wie etwa die Zahlung eines bestimmten Betrages an eine gemeinnützige Organisation.
Die Polizei hat eine doppelte Funktion. Sie kann zum einen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Grundlage der Polizeigesetze tätig werden. Diese sog. präventiven Maßnahmen fallen in den Bereich des Verwaltungsrechts.
Die Polizei kann aber auch als sog. Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bei der Strafverfolgung tätig werden. Hier steht der Polizei aus eigenem Recht insbesondere die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Verfügung.
Weitere Maßnahmen, wie die optische oder akustische Überwachung (ugs. „Beschattung“) bedürfen in der Regel einer richterlichen Genehmigung.
Vorladungen von Gericht und Staatsanwaltschaft ist stets Folge zu leisten. Vorladungen der Polizei muss eigentlich keine Folge geleistet werden, es sei denn, es sind erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet (s. o.).
Dennoch empfiehlt es sich für einen Zeugen oftmals diesen Vorladungen nachzukommen, da die Polizei ansonsten den Zeugen aufsucht, was etwa bei Besuchen am Arbeitsplatz durchaus zu peinlichen Nachfragen führen kann.
Ein Beschuldigter sollte einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht nachkommen, sondern zuvor seinen Rechtsanwalt befragen.
Falls Ihnen eine Vorladung zugestellt wurde vereinbaren Sie einen Termin unter 06021 30880 mit einem Anwalt aus unserer Kanzlei in Aschaffenburg.
Besondere Deliktsgruppen
Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wird man schneller als man denkt. Zu erwähnen sind hier zum einen Fahrlässigkeitsdelikte (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Geldwäsche usw.), zum anderen aber auch sog. Wirtschaftsstraftaten. Bei diesen werden Geschäftsführer und leitende Angestellte auch für strafrechtliche Fehler des Betriebs herangezogen. Bei Geschäftsführern besteht zusätzlich noch eine besondere Verantwortung während der Krise des Betriebs im Hinblick auf Bankrott- und Insolvenzstraftaten. Neben einem Anwalt für Strafrecht ist hier auch ein Anwalt / Fachanwalt für das Insolvenzrecht zur Beratung heranzuziehen.
Im strafrechtlichen Bereich liegen hier meistens Fahrlässigkeitsdelikte vor. Wird etwa bei einem Verkehrsunfall eine Person verletzt, so wird automatisch wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Auch bei einer Trunkenheitsfahrt wird in der Regel von Fahrlässigkeit ausgegangen.
Die Annahme einer fahrlässigen Begehung führt dazu, dass die Verteidigung in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sofern ein entsprechender Strafrechtsschutz vereinbart ist. Bei Vorsatztaten hingegen besteht grundsätzlich keine Rechtsschutzdeckung. Neben dem Strafrecht ist hier auch das Verkehrsrecht relevant.
Wenn ein Geschäft misslingt, eine Forderung nicht bezahlt oder ein Kredit nicht getilgt werden kann, so wird immer öfter der Ruf nach dem Staatsanwalt laut, welcher dann wegen Betrug oder Untreue ermittelt. Es ist dann eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen einem erlaubten (und gewünschten) unternehmerischen Risiko und einer strafbaren Täuschung des Geschäftsverkehrs. Eine Verteidigung in diesem Bereich muss fachübergreifend erfolgen, wofür wir in unserer Kanzlei, mit ausgewiesenen Spezialisten für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie über unsere Zusammenarbeit mit Steuerberatern bestens in der Lage sind.
Wirtschaftsstraftaten stehen oft in Verbindung mit dem Kapitalmarktrecht, Bankrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerstrafrecht, Vertragsrecht und Insolvenzrecht. Nutzen Sie die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Ihre eigene Sicherheit.
Neben dem eigentlichen Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist hier insbesondere an das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten (gem. sind Sozialversicherungsbeiträge) und die Verletzung der Buchführungspflicht zu denken. Es ist von daher wichtig, dass zum einen der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird und zum anderen das letzte vorhandene Geld richtig, d. h. in die Sozialversicherungsbeiträge und in die Erstellung der Buchhaltungsunterlagen investiert wird. Diesbezüglich sollte rechtzeitig eine umfassende Beratung eingeholt werden. In solchen Fällen arbeiten in unserer Kanzlei ein Fachanwalt für Insolvenzrecht mit einem Strafrechtsexperten Hand in Hand.
Beratung für Opfer von Straftaten
Eine strafrechtliche Beratung ist in vielen Fällen auch für Opfer einer Straftat hilfreich (Opferrecht).
Wird jemand Opfer einer schweren Straftat, ist dies oftmals mit traumatischen Erlebnissen verbunden. Das Strafverfahren gegen den Täter stellt dann auch für das Opfer eine besondere Belastung dar, wenn es immer wieder mit Tat und Täter konfrontiert wird. Hier kann durch unsere Tätigkeit im Rahmen einer Nebenklage oder als Zeugenbeistand aktiv auf den Gang des Verfahrens eingewirkt und den besonderen Belastungen des Opfers entgegengewirkt werden.
Auch als Opfer von Straftaten wie einfachen Körperverletzungen bietet sich oftmals eine Nebenklage an, um damit im Rahmen eines sog. Adhäsionsverfahrens zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gleich im Rahmen des Strafverfahrens mit zu erledigen und damit dem Geschädigten ein zweites Verfahren zu ersparen. Nutzen Sie die Beratung durch einen Anwalt aus unserer Kanzlei.
Eine solche Maßnahme kommt insbesondere im Bereich von Körperverletzungen unter Jugendlichen in Betracht. Hier kann die Situation aufgearbeitet werden und es können sinnvolle Lösungen für die Zukunft entstehen. Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Opfers.
Ein Zeuge muss sich vor Gericht nicht selbst belasten. Es muss nicht gegen Angehörige aussagen und ihm dürfen keine unzumutbaren und ehrkränkenden Fragen gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Regeln ist in erster Linie der Vorsitzende Richter verantwortlich.
Manchmal steht jedoch zu befürchten, dass ein Richter dieser Aufgabe nur unzureichend nachkommt – sei es, dass der Richter meint ein Entlastungszeuge müsse auch etwas härter angegangen werden, sei es, dass dem Richter einfach das Hintergrundwissen fehlt um zu erkennen, dass eine anscheinend ganz harmlose Frage für den Zeugen höchst unangenehm sein kann. In allen diesen Fällen kann ein Zeugenbeistand helfen den Zeugen vor unzulässigen Fragen zu schützen.
Normalerlweise sind das strafrechtliche Verfahren, in welchem es um eine gerechte Strafe für den Täter geht, und das zivilrechtliche Verfahren, in welchem es um Schadensersatzansprüche des Geschädigten geht, streng zu trennen.
Wenn die zivilrechtlichen Forderungen des Geschädigten jedoch überschaubar sind und in erster Linie in Schmerzensgeldansprüchen bestehen, so ist eine Zusammenfassung beider Verfahren sinnvoll, da die Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs sich ohne Weiteres aus dem Ergebnis des strafrechtlichen Verfahrens ermitteln lässt.
In diesen Fällen kann durch ein sog. Adhäsionsverfahren der zivilrechtliche Anspruch des Geschädigten im Strafverfahren geltend gemacht werden. Eine besonders sinnvolle Lösung ist hier oftmals, wenn dem Täter auferlegt wird eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu leisten.
Vorbeugende Beratung
Letztlich ist in vielen Fällen auch eine vorbeugende Beratung sinnvoll. Wir verweisen hier insbesondere auf unseren Punkt „Compliance“ sowie die obigen Ausführungen zu Insolvenzdelikten. Durch eine rechtzeitige strafrechtliche Beratung kann hier die Begehung von Straftaten frühzeitig erkannt und noch verhindert werden.
Kanzlei für Strafrecht in Aschaffenburg
Die Rechtsanwälte für Strafrecht unserer Kanzlei in Aschaffenburg sind mit den Anforderungen von Strafrechtsprozessen vertraut und verfügen über Prozesserfahrung.
Bei strafrechtlichen Verfahren ist besondere Eile geboten.
Sie finden uns in der Frohsinnstraße 15 in 63739 Aschaffenburg. Vereinbaren Sie einen Termin unter 06021 30880 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
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Zwei Strafbefehle wegen der gleichen Sache