Straftrechtkanzlei Aschaffenburg

Doppelbestrafung: Zwei Strafbefehle wegen der selben Sache?

Im Strafrecht gibt es das grundlegende Prinzip, eine Doppelbestrafung („ne bis in idem“) zu verbieten. In Art. 103, Absatz 3 des Grundgesetzes steht: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“
Hierbei handelt es sich um ein grundlegendes Prinzip unseres Strafrechts.

Verbot einer Doppelbestrafung. Ausnahmen bestätigen die Regel

Im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahren, insbes. nach einer Insolvenz kann es jedoch durchaus passieren, dass „die Sache“ nach einem Urteil oder einem Strafbefehl noch nicht erledigt ist.
Hintergrund ist, dass durch einen Lebenssachverhalt mehrere Straftatbestände verwirklicht werden welche jeweils unabhängig voneinander verfolgt werden können.

Beispiel Insolvenz

Haben Sie beispielsweise in einer Krise Ihres Unternehmens einen Schuldner gebeten seine Zahlung direkt an einen Ihrer Gläubiger zu richten, so kann hierin zunächst eine Bankrotthandlung liegen (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen). Evtl. geben Sie diesen Verstoß zu und es ergeht ein Strafbefehl mit akzeptabler Geldstrafe. Sie denken die Sache ist erledigt.

Dann kommt allerdings die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes. Da Sie eingeräumt haben bestimmte Forderungen direkt weitergeleitet zu haben steht fest, dass diese Beträge nicht bei Ihnen als Einnahme verbucht wurden. Damit wurden für diese Einnahmen keine Steuern festgesetzt, so dass ein weiteres Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden kann.

Handelt es sich bei Ihrem oben erwähnten Gläubiger um einen Mitarbeiter, welchem Sie noch Gehalt schuldeten, so kommt nach der Staatsanwaltschaft und dem Finanzamt noch der Zoll, welcher wegen der nicht gemeldeten Zahlung noch ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit einleitet.

Daher sollten Sie sich bei Vorwürfen aus dem Bereich des Insolvenzrechtes sich dringend vorher beraten lassen was noch alles auf Sie zukommen kann, bevor Sie versuchen durch ein Geständnis die Sache abzuschließen.

Rechtsberatung zum Thema Doppelbestrafung Aschaffenburg

Droht Ihnen ein entsprechendes Strafverfahren oder eine Sanktion in der Insolvenz, nehmen Sie Kontakt zu unseren Rechtsanwälten auf.

Wir prüfen ob ein Strafklabeverbrauch vorliegt und ob Sie im Rahmen eines Strafverfahrens haftbar gemacht werden können.

Sie finden uns in der Frohsinnstraße 15 in 63739 Aschaffenburg. Vereinbaren Sie einen Termin unter 06021 30880 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.