Anwalt für Compliance in Aschaffenburg

Compliance

Compliance bedeutet rechtskonformes Verhalten. In den USA besteht ein strenges Unternehmensstrafrecht. Das Unternehmen haftet mit teils sehr hohen Geldstrafen für jedes strafrechtliche Fehlverhalten, welches Mitarbeiter oder Beauftrage im Rahmen Ihrer Tätigkeit für das Unternehmen begehen.

Dieser Haftung kann das Unternehmen nur entgehen, indem es den Nachweis erbringt über eine ausreichende Compliance–Struktur zu verfügen.Ein Unternehmensstrafrecht wird zwar immer wieder gefordert, ist jedoch bisher noch nicht umgesetzt. Aber:
Im Ordnungswidrigkeiten–Recht gibt es diese Unternehmenshaftung bereits! Die Bußgelder wurden immer weiter angehoben. Nach § 30 a OWiG kann das Bußgeld für das Unternehmen bis zu 10 Millionen Euro betragen.
Es drohen erhebliche zivilrechtliche Ansprüche und Auflagen.

Effektive Compliance in drei Schritten

Eine effektive Compliance besteht aus drei Schritten:

1. Eine Risiko-Analyse

2. Die Erarbeitung Compliance–Regelungen, bestehend aus:

  • Klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten
  • Aufstellung von Regelungen zur Ausübung dieser Verantwortlichkeiten
  • Ggf. eine Schulung der entsprechenden Mitarbeiter
  • Einrichtung eines Meldesystems bei erkannten Verstößen oder Unklarheiten

3. Kontrolle der Einhaltung der Regelungen und Reaktion auf festgestellte Verstöße.

Haftung des Geschäftsführers

Haftung des Geschäftsführers

Die Haftung des Geschäftsführers wird über die Konstruktion des „bedingten Vorsatzes“ immer weiter ausgeweitet. Wäre das Risiko eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von Mitarbeitern erkennbar (eigentlich Fahrlässigkeit) und handelt die Geschäftsführung nicht, so wird unterstellt, die Geschäftsführung habe diese Handlungsweise billigend in Kauf genommen (Vorsatztat).

Immer mehr straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Normen richten sich nicht nur an den Handelnden sondern auch an den Verantwortlichen. Sind diese Verantwortungen nicht klar verteilt, so ist Verantwortlicher letztlich der Geschäftsführer selbst. Durch eine Compliance–Regelung kann zunächst ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern verhindert werden, da viele Verstöße nicht aus krimineller Energie heraus sondern schlicht aus Unkenntnis der relevanten gesetzlichen Vorschriften bzw. deren Auslegung begangen werden.

Kommt es dennoch zu Verstößen, so kann durch eine vorhandene Compliance–Regelung die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers und die ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung des Unternehmens verhindert, die zivilrechtliche Haftung zumindest eingeschränkt und weitere Sanktionen vermieden werden.

Großunternehmen wie Siemens, Daimler, Deutsche Bahn etc. stellen ihre Compliance-Regelungen gerne öffentlich dar und können eingesehen werden. Die blinde Übernahme solcher Regelungen ist jedoch höchst gefährlich.
Eine Compliance–Regelung, welche nicht tatsächlich umgesetzt wird, kann eine eigentlich nicht vorhandene Haftung erst begründen!

Nach der Verschärfung des Antikorruptionsgesetzes gibt es besonders für Ärzte und Unternehmen aus dem Gesundheitswesen besondere Richtlinien zu beachten. Informieren Sie sich hier: Compliance im Gesundheitswesen

Rechtsanwälte für Compliance

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit Jahrzehnten mittelständische Unternehmen. Hierzu haben wir ein Team von Rechtsanwälten, welche sich auf verschiedene Bereiche spezialisiert haben um damit die relevanten Rechtsbereiche, welche von unternehmerischem Handeln betroffen sein können, abzudecken.
RA Zahn, Fachanwalt für Strafrecht, hat hierbei bereits zahlreiche Unternehmen und Geschäftsführer in Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt und beraten.

Die hieraus gewonnen Erkenntnisse geben wir gerne zusammengefasst an Ihr Unternehmen weiter um mit Ihnen zusammen eine möglichst schlanke aber effektive Compliance–Regelung zu finden, welche für Ihr Unternehmen auch umsetzbar ist und Sie und Ihr Unternehmen vor bösen Überraschungen wirksam schützt. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

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