Erbrecht. Vorsorge mit Blick auf das Corona-Virus.

Welche Konsequenz hat eine fehlende Vorsorge im privaten Bereich?

Im Hinblick auf die aktuelle Situation kann es sinnvoll sein, persönliche Vorsorge zu treffen, da uns die Pandemie zeigt, dass wirklich niemand davor gefeit ist, vorübergehend handlungs- oder geschäftsunfähig zu sein, oder dass das Leben im schlimmsten Fall beendet wird.

Hierzu muss man wissen, dass Ehegatten, Lebenspartner oder Familienangehörige keine gesetzliche Vertretungsbefugnis haben und auch nicht zum Betreuer bestellt werden. Es ist daher an der Zeit, sich über Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Vorsorgevollmachten Gedanken zu machen, und hier eine maßgeschneiderte und individuelle Lösung zu finden.

Ebenso ist es in Abhängigkeit von der persönlichen Situation sinnvoll, seinen Nachlass detailliert zu regeln, falls dies noch nicht geschehen ist, oder die bestehende Verfügung von Todes wegen auf die aktuelle Lebenssituation nochmals zu überprüfen, um eine Zersplittung des Vermögens oder einen Streit über die Erbaufteilung unter Familienangehörigen im schlimmsten Fall zu verhindern.

Im letzteren Fall kann der Unterhaltsbetrag relativ unproblematisch angepasst werden, wobei hier das Gespräch mit dem anderen Elternteil gesucht werden sollte, um Missverständnisse und Streitigkeiten vorzubeugen. Zur Anpassung der Unterhaltszahlung kann die aktuelle Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Selbstbehaltes herangezogen werden.

Ist der Unterhalt allerdings vollstreckbar tituliert, und besteht keine Möglichkeit, den Unterhaltsbetrag auf einvernehmlicher Basis mit dem Unterhaltsschuldner zu reduzieren, droht bei eigenmächtiger Reduzierung die Zwangsvollstreckung. Es kann also riskant sein, titulierte Unterhaltsansprüche zu verweigern.

Im Unterhaltsrecht besteht die Möglichkeit, bestehende Vollstreckungstitel im familienrechtlichen Verfahren abzuändern.

Der Antrag ist begründet, wenn sich die Einkommenssituation erheblich verschlechtert hat und sich dadurch bedingt rechnerisch der geschuldete Unterhalt unter Beachtung des Selbstbehaltes verringert. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Einkommensänderung auf Dauer angelegt ist. Eine nur kurzfristige Absenkung der maßgeblichen Einkünfte ist nach der Rechtsprechung durch Einsatz von Rücklagen auszugleichen.

Niemand kann aktuell sicher prognostizieren, wie lange die Corona-Pandemie und die damit einhergehende Verschlechterung der Einkommenssituation andauern wird.
Ob einem Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels, der ausschließlich mit der coronabedingten Kurzarbeit begründet ist, stattgegeben wird, kann aufgrund fehlender vergleichbarer Gerichtsurteile nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden.

Es ist daher dringend zu empfehlen, nicht nur den Umstand des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen, sondern sämtliche Begleitumstände mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes zu überprüfen. Ratsam ist sodann im Hinblick auf die unsichere Rechtslage zunächst der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit anwaltlicher Hilfe, bevor das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird.

Welche Konsequenz hat eine fehlende Vorsorge im unternehmerischen Bereich?

Ist die Führungsebene eines Unternehmens (vorübergehend) geschäfts- und handlungsunfähig, können schnelle Entscheidungen nicht mehr getroffen werden. Es folgt eine zeitaufwendige und kostspielige gerichtliche Bestellung eines gesetzlichen Betreuers und massive Liquiditätsbelastungen.

Ist die gewünschte Unternehmensnachfolge nicht im Vorfeld geregelt, kann es darüber hinaus aufgrund zerstrittener Erben zu einer handlungsunfähigen Geschäftsführung kommen. Ebenso drohen Erbschaftssteueransprüche des Finanzamtes oder willkürliche Zwangsversteigerungen, so dass das Unternehmen Gefahr läuft, den Erbfall nicht zu überleben.

Zur Absicherung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens ist daher die Regelung der Unternehmensnachfolge und auch eine individuelle Vorsorgeplanung unerlässlich. In jedem Falle sollte die Verfügung von Todes wegen mit einer Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein. Auch sollte die private Vorsorge (Betreuungsverfügung, Patientenverfügung) angepasst werden, wenn die Vollmachten nicht geeignet sind, die Unternehmensfortführung abzusichern.

Wir sind Ihnen gerne behilflich, für Sie persönlich oder für Ihr Unternehmen einen individuellen Plan zu erstellen, der sämtliche Gesichtspunkte umfasst.

Hilfe bei Fragen zum Erbrecht

Vorstehende Aufstellung ist selbstverständlich nicht abschließend, zeigt aber, wie wichtig gerade jetzt eine kompetente Beratung ist.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht in Aschaffenburg stehen Ihnen auch in Zeiten der Pandemie und zu deren Folgen beratend zu Seite!