Medizinrecht in Aschaffenburg

Medizinrecht

Anwalt für Medizinrecht Aschaffenburg

Unsere Anwälte für Medizinrecht verfügen in diesem Rechtsgebiet über langjährige Erfahrung. Der Begriff des Medizinrechts ist vielschichtig und umfasst Rechtsnormen aus mehreren Rechtsgebieten, wie in etwa aus dem Zivilrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht etc.

Unsere Beratungsangebote richten sich an die Leistungserbringer im Gesundheitsmarkt und hierbei im Besonderen an Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und Krankenhäuser.
Wir beraten die entsprechenden Gesundheitsunternehmen mit unserem Spezialisten in allen rechtlichen Fragestellungen ganzheitlich und umfassend.

Daneben beraten und vertreten wir ebenfalls Patienten in den Bereichen des Schadensersatzes (Opferrecht) und der Versicherungsleistungen und setzen diese Ansprüche ggf. gerichtlich durch.

Rechtsberatung in Aschaffenburg

Die Rechtsberatung unserer Kanzlei in Aschaffenburg erstreckt sich im Besonderen auf folgende Gebiete:

  • Arzthaftung und ärztliche Kunstfehler
  • Medizinprodukthaftung sowie Arzneimittelhaftung
  • Recht der privaten Krankenversicherung, privaten Unfallversicherung sowie der privaten Pflegeversicherung
  • Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Ärztliches Berufsrecht
  • Vertragsarztrecht
  • Ärztliches Zulassungswesen
  • Vergütungsrecht der Heilberufe
  • Vertrags – und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
  • Arbeitsrecht in Medizinberufen
  • Versicherungsrecht (Schadensersatz bei Unfällen)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern bildet lediglich den Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit ab. Selbstverständlich beraten unsere Rechtsanwälte Sie individuell hinsichtlich der von Ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage und erarbeiten für Sie praxisorientiert die passende Lösung.

Behandlungsfehler

Ein ärztlicher Heileingriff muss grundsätzlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen, da sich der Arzt ansonsten unter Umständen schadensersatzpflichtig macht. In einem solchen Fall muss der Patient in einem Prozess einen Behandlungsfehler darlegen und eine darauf beruhende Integritätsverletzung bzw. Gesundheitsbeschädigung nachweisen. Gelingt dem Patienten insoweit der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers führt dieser zu Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehrung der Beweislast führen können.
Konsultieren Sie in diesem Falle umgehend einen Anwahlt für Medizinrecht der Ihnen bei dieser schwierigen Lage hilft.

Aufklärungsfehler

Ein ärztlicher Heileingriff bedarf zu seiner Legitimation immer der Einwilligung des informierten und aufgeklärten Patienten. Erst eine gehörige Aufklärung des Patienten über das bestehende Risiko der Behandlung führt dazu, dass der Patient wirksam in den Eingriff einwilligen kann und dieser gerechtfertigt im Sinne der Rechtsordnung erscheint. Fehlt die Risikoaufklärung oder ist diese fehlerhaft, können dem Patienten grundsätzlich entsprechende Schadensersatzansprüche erwachsen.
In unserer Kanzlei in 63739 Aschaffenburg finden Sie einen Anwalt der Ihr Recht vertritt.

Wirtschaftlichkeitsprüfung/Arznei- bzw. Heilmittelregress

Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 12 SGB V ist wesentlich für die finanzielle Lage der Krankenkassen. Diesbezüglich nimmt der Vertragsarzt eine Schlüsselstellung ein, weil seine ärztliche Leistung oder die Verordnung von z.B. Arzneimitteln in der Regel den Leistungsanspruch des Versicherten und damit Kosten für die Versichertengemeinschaft auslöst.

Gemäß § 106 Abs. 2 SGB V wird deshalb die Wirtschaftlichkeit der Versorgung „arztbezogen durch die KV bzw. Krankenkassen geprüft. Dies erfolgt durch eine Prüfungsstelle bzw. durch einen Beschwerdeausschuss, die als Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen rechtlich und organisatorisch selbständig agieren. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung beginnt alles damit, dass gegen den Arzt ein Prüfverfahren eingeleitet wird.
Zu diesem Zeitpunkt kann noch viel getan werden, damit eine Honorarkürzung gar nicht erst festgesetzt wird. Bereits in diesem Stadium lohnt sich die Hinzuziehung von Anwälten, die im Bereich des Medizinrechts spezialisiert sind. Wenn das Prüfverfahren abgeschlossen ist, kann schließlich gegen den Arzt eine Honorarkürzung festgesetzt werden. Insoweit muß rechtzeitig Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfbescheids eingelegt werden.

Dieser Widerspruch hat gem. § 106 Satz 4 SGB V aufschiebende Wirkung, so dass der Arzt den Honorarkürzungsbetrag zunächst nicht zahlen muß. Spätestens hier sollte der betroffene Arzt einen Spezialisten aus dem Bereich des Medizinrechts hinzuziehen. Meist bestehen gute Chancen, sich mit Praxisbesonderheiten bzw. sog. Kompensatorischen Einsparungen bezogen auf die Honorarkürzung zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigungsgründe sind allerdings durch den Arzt spätestens im Widerspruchsverfahren hinreichend vorzutragen, da dieser ansonsten vor dem Sozialgericht mit diesem Vortrag präkludiert ist. Hilft der Beschwerdeausschuss dem Widerspruch ab und hebt er die Honorarkürzung auf, kann der Arzt nach § 63 SGB X die Erstattung seiner notwendigen Anwaltskosten verlangen.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zum Thema Wirtschaftlichkeitsprüfung und vertreten Ihr Recht bei Streifällen vor Gericht. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte für Medizinrecht

Wir beraten und vertreten Sie bei allen Themen zum Medizinrecht.
Vereinbaren Sie einen Termin unter 06021 30880 oder senden Sie uns eine E-Mail.
Sie finden uns in 63739 Aschaffenburg, in der Frohsinnstraße 15.
Wir erörtern Ihre Fragen ausführlich und vertreten Ihre Interessen im Sinne von gütlichen Einigungen als auch bei Prozessen.

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Patientenrecht: Hilfe bei Aufklärungsfehlern und Behandlungsfehlern

Auch Ärzten unterlaufen Fehler. Im Patientenrecht sind wir als Rechtsanwälte üblicherweise bei Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler gefordert. Diese können zu weitreichenden Folgen führen, vor allem im Hinblick auf die Gesundheit des Patienten.

Statistische Erhebungen gehen in der Zwischenzeit davon aus, dass Leistungserbringer im Gesundheitswesen im Rahmen der Behandlung des Patienten bis zu 200.000 Fehler im Jahr passieren.

Es stellt sich aus diesen Gründen die Frage, wie der Patient in einem solchen Fall vorgehen kann, insbesondere wie die berechtigten Ansprüche ggf. durchgesetzt werden können.

Das Patientenrecht

Das Patientenrecht ist ein Teil des Medizinrechts. Als Patientenanwälte prüfen wir ob Aufklärungs-fehler oder Behandlungsfehler vorliegen und ob der Arzt oder das Krankenhaus im Rahmen der Arzt-haftung in Anspruch genommen wird. Die Patientenrechte sind als Teilgebiet im Medizinrech festge-legt, insbesondere in den §§ 630 ff. BGB. Wir prüfen ob ein Patient durch eine fehlerhafte Aufklärung oder einen Behandlungsfehler Schaden erlitten hat und prüfen die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die häufigsten Fehler durch ärztliche Behandlung / Beratung im Überblick:

Aufklärungsfehler

Ein ärztlicher Heileingriff bedarf zu seiner Legitimation immer der Einwilligung des informierten und aufgeklärten Patienten. Erst eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten über das bestehende Risiko und die Chancen der Behandlung führt dazu, dass der Patient wirksam in den Eingriff einwilli-gen kann und dieser gerechtfertigt im Sinne der Rechtsordnung erscheint. Fehlt die Risikoaufklärung oder ist diese fehlerhaft, kann dem Patienten unter Umständen entsprechend Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zustehen.

Behandlungsfehler

Ein Heileingriff durch einen Arzt muss grundsätzlich an den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen, d. h. vor allem nach dem allgemein anerkannten medizinischen Standard. Hierbei können die Fehler in den unterschiedlichsten Bereichen geschehen, wie z. B. während einer Operation oder bei der Be-funderhebung. Hier spricht man von einem Kunstfehler, der Arzt kann im Rahmen der Arzthaftung belangt werden.
Hierbei passieren nicht nur Ärzten entsprechende Behandlungsfehler, sondern auch dem Pflegeper-sonal, Hebammen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, etc.
Die häufigsten Fehler lassen sich jedoch wie folgt katalogisieren:

Anamnesefehler

Anamnesefehler

Entscheidender Ausgangspunkt jeder Behandlung ist die Befragung des Patienten nach aktuellen und früheren Beschwerden, nach bisherigen Behandlungen unter Einnahme von Medikamenten sowie – je nach Relevanz – nach körperlicher Beanspruchung, sportlicher Aktivität, Ernährungsverhalten, beruflicher Tätigkeit oder auch familiären Umfeld. Unterlaufen dem Arzt im Zuge der Anamnese Feh-ler, dann kann sich dies folgenschwer auf die nachfolgenden Behandlungsschritte auswirken.

Diagnosefehler

Diagnosefehler

Mit der Anamnese geht einher eine diagnostische Einschätzung des Krankheitsbild, dass sowohl für eine weitere Anamneseerhebung als auch für zu erhebende Befunde relevant sein kann. Unterlaufen dem Arzt hierbei entsprechende Fehler, so wird von einem Diagnosefehler gesprochen.

Befunderhebungsfehler

Befunderhebungsfehler

Steht zu irgendeinem Zeitpunkt der Behandlung die Einholung adäquater Befunde im Raum, so sind diese relevant für den konkreten weiteren Behandlungsablauf. Werden diese einzuholenden Befunde gerade nicht eingeholt, ist dieser Fehler unter Umständen als Befunderhebungsfehler zu qualifizieren.

Therapiefehler

Therapiefehler

Das Spektrum an Therapiefehlern ist riesig. Ein klassischer Therapiefehler kann z. B. darin liegen, dass bei der Therapiewahl oder bei durchzuführenden Untersuchungen ohne Grund von den medizinischen Standards abgewichen wird.

Organisationsfehler

Organisationsfehler

Abläufe und Standard müssen in Krankenhäuser und Praxen aufeinander abgestimmt sein. So muss eine Klinik beispielsweise eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern vorhalten und die einschlägigen Hygienebestimmungen einhalten. Führen also lange Wartezeiten bei Patienten zu nachweisbaren Gesundheitsschädigungen, so ist ein Organisationsfehler anzunehmen. Weiter muss darauf geachtet werden ob eine Patientenverfügung zu berücksichtigen ist.

Was tun im Schadensfall?

Viele der Patienten sind durch ärztliche Behandlungsfehler geschädigt, oftmals auch auf Dauer. Zu den gesundheitlichen Schäden treten in diesen Fällen auch häufig auch finanzielle Belastungen aufgrund der Schädigung hinzu, wie z. B. ein entsprechender Minderverdienst.
Patienten sind oft verunsichert und trauen sich nicht gegen die Ärzte bzw. Krankenhäuser juristisch vorzugehen, da sie häufig ihre Rechte nicht kennen bzw. sich dem Glauben hingeben, dass sie gegen Ärzte und deren Versicherungen keine Chance haben.
Als Betroffener haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz. Hierbei helfen wir Ihnen als eine im Medizinrecht und in der Arzthaftung spezialisierte Kanzlei. Das im Medizinrecht geregelte Patientenrecht gibt uns als Rechtsanwälten die Möglichkeit, Ihre Belange einzufordern.

Unser Angebot zur Durchsetzung Ihrer Rechte

Vermuten Sie als einen Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehler, sollten Sie zunächst als ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren. Häufig lässt sich der bereits auf Basis des Beratungsgesprächs rechtlich einschätzen ob und wie weit Ihre Belange vom Patientenrecht abgedeckt sind.
Im nächsten Schritt lassen wir uns immer Ihre Patientenakte vorlegen und unterziehen diese einer kritischen Prüfung.

Danach findet ein weiteres Gespräch mit dem Mandanten statt in dem die weiteren Schritte im Fall besprochen werden, insbesondere ob auf Basis der Anhaltspunkte ein Gutachten zu den im Raum stehenden Behandlungsfehlern eingeholt wird.

Werden die Fehler gutachterlich positiv festgestellt fordern wir die Klinik oder den Arzt zur Regulierung des Schadens auf und setzten die Ansprüche ggf. gerichtlich durch.

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Anwalt für Patientenrecht und Patientenberatung in Rechtsangelegenheiten

Sie benötigen einen Rechtsanwalt im Medizinrecht bzw. in Ihrer Arzthaftungsangelegenheit?
Unser Patientenanwalt bietet Ihnen juristische Patientenberatung und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen werden Sie von einem prozesserfahrenen Anwalt vertreten.

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Wir fordern Ihre Rechte als Patient ein.