Corona und Versicherungen

Welche Versicherung ist zuständig bei Schäden die durch die Corona Pandemie entstanden sind? Bei Fragen und Problemen mit Versicherungen helfen wir Ihnen gerne weiter. Wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte.

Welche Versicherung übernimmt corona-bedingte Betriebsschließungsschäden?

Versicherungen treten nur dann für Schäden im Zusammenhang mit Betriebsschließungsschäden ein, wenn eine Betriebsschließungsversicherung (auch betriebsunterbrechungsversicherung oder Praxisausfallversicherung) besteht, die den Deckungsschutz für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz oder unbenannte Gefahren einschließt.

Auch in manchen "All-Risk-Versicherungspakten", sind solche Elemente enthalten, oftmals im Bereich Lebensmittelhandel, Hotel- und Gastronomie oder im medizinischen Bereich bei Ärzten oder Krankenhäusern.
Im medizinischen Bereich liegen entsprechende Risiken nahe, auch im Nahrungsmittelbereich bestehen Risiken zB. durch Salmonellen.

Was kann ich tun, wenn ich keine Betriebsschließungsversicherung habe?

Wenn eine Betriebsschließungsversicherung nicht geschlossen wurde, besteht auch kein Anspruch gegen eine Versicherung.
Zu prüfen wäre dann ggf. ob und wer die Versicherungsstruktur beraten hat und ob dabei Hinweis- und Beratungspflichten durch den Vermittler verletzt wurden.
Ansonsten bestehen noch in eng umrissenen Ausnahmefällen Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, die aber in der Regel nur temporäre Gehaltsausfälle ausgleichen, nicht aber die weiteren erheblichen Schäden udn Einbußen im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung.

Wann und im welchen Umfang zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?

Die Voraussetzung für eine Schadensregulierung und die Höhe der zu erstattenden Schäden ist abhängig von der konkreten Vericherung, dem Policenumfang und den Versicherungsbedingungen.

Kann sich eine Betriebsschließungsversicherung weigern Corona-Fälle zu regulieren?

Aktuell versuchen zahlreiche Versicherer sich einer Regulierung zu entziehen. Bekannt sind uns hier insbesondere Fälle durch die Helvetia Versicherung und die AXA.
Die dabei in der Regel bemühte Konstruktion besteht darin, dem Kunden zu erklären, der Corona-Virus (genauer der SARS COV 2) sei in den Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt.

Dies ist nicht verwunderlich, da dieser Virus erst Ende letzten Jahres entdeckt und erst seit Anfang des Jahres publik geworden ist. Natürlich kommt es für die Frage, welche Risiken versichert sind auf den Inhalt der Vertragsbedingungen an. Diese sind allerdings aus der Sicht eines Verbrauchers auszulegen und müssen verständlich und dürfen nicht überraschend sein.
Hier bedarf es einer genauen Analyse durch einen spezialisierten Juristen.

Aktuell argumentieren einige Versicherungen dahingehend, dass zwar einerseits auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen wird, aber dann die dort enthaltenen Erreger nochmals explizit aufgeführt wurden. In diesen Fällen halten wir - vorbehaltlich einer Prüfung der konkreten Versicherungsunterlagen im Einzelfall - den Verweis auf das Infektionsgesetz für maßgeblich und halten die Aufzählung nur für deskriptiv.

Hier ist insbesondere zu beachten dass in der "Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" nunmehr auch der Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes auf das Coronavirus erweitert wurde.

Hilfe bei Fragen zum Versicherungsrecht

Vorstehende Aufstellung ist selbstverständlich nicht abschließend, zeigt aber, wie wichtig gerade jetzt eine kompetente Beratung ist.
Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen auch in Zeiten der Pandemie und zu deren Folgen beratend zu Seite!

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