VGH München hält Sperrung der Fränkischen Saale für rechtswidrig
Der Landkreis Bad Kissingen hatte das Befahren der Fränkischen Saale mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Kajaks, Kanus etc.) nahezu auf der gesamten Strecke im Landkreis Bad Kissingen „bis auf Weiteres“ verboten.
Gegen dieses Verbot hatte ein Kanusportler mit unserer Unterstützung vor dem Verwaltungsgericht in Würzburg Klage erhoben.
Zugleich war beantragt worden, das Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes auszusetzen (aufschiebende Wirkung). Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Würzburg zurückgewiesen. Hiergegen war Beschwerde eingelegt worden.
Hierauf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 24.07.2024 unserem Antrag entsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das „Kanuverbot“ wiederhergestellt. Ab dem 1. März 2025 müssen Personen, denen mit der Verfügung die Ausübung des Gemeingebrauchs untersagt wird, das Verbot nicht länger hinnehmen.
Der VGH führt aus, dass das Verbot nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken begegnet und die Klage in dem Hauptsacheverfahren gegen das Verbot voraussichtlich Erfolg haben wird.
Der VGH bemängelt zunächst, dass das Landratsamt bislang offenbar noch nicht in der Lage war, bezogen auf den gesamten rund 60 km langen Flussabschnitt eine detaillierte, von sachverständigen Personen getroffene Feststellung des Zustands sämtlicher Bäume zu erlangen. Somit läge allenfalls ein Gefahrenverdacht vor.
Hierbei verweist das Gericht darauf, dass eine Person, die den Gemeingebrauch an einem Gewässer ausübt, wohl grundsätzlich jederzeit damit rechnen müsse, dass ein Baum umfällt oder ein Ast von einem Baum abbricht. In einem solchen Fall realisiere sich regelmäßig eine naturtypische Gefahr.
Darüber hinaus stellt das Gericht darauf ab, dass das Verbot ohne zeitliche Begrenzung „bis auf Weiteres“ gelten solle. Damit stünde zu befürchten, dass das Verbot noch viele Jahre aufrechterhalten würde. Dies wäre unverhältnismäßig.
Auch sei die Ungleichbehandlung von Badenden und Schwimmern rechtswidrig, die im Gegensatz zu den Kanuten von dem Verbot ausgenommen worden waren.
Für das Gericht liege es auf der Hand, dass eine Person, die in einem Fluss schwimmt, im Uferbereich vorhandene Bäume üblicherweise weniger aufmerksam im Blick haben könne, als beispielsweise jemand, der dort in einem Kanu unterwegs sei.