Sperrgebietsverordnung trotz des Prostitutionsgesetzes wirksam

Eine Sperrgebietsverordnung darf auch eine öffentlich nicht wahrnehmbare Ausübung der Prostitution untersagen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass konkreter Belästigungen der Öffentlichkeit durch die Begleiterscheinungen der Prostitution vorliegen. Vielmehr genüge die Prognose, dass das verbotene Verhalten in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung begründet.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das die Zulässigkeit eines Bordells in Frankfurt zu beurteilen hatte, welches in einem Sperrgebiet lag.

Zuvor hatte der VGH Kassel beschlossen, dass der Bordellbetrieb in dem konkreten Sperrgebiet zulässig sei. In Folge des Prostitutionsgesetzes und des gesellschaftlichen Wandels sei es nicht legitim, die Prostitution per se als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einzustufen. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Störung tatsächlich vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dem und stellte fest, dass die Sperrgebietsverordnungen ein zulässiges Mittel sei, aus ordnungsrechtlichen Gründen die Prostitutionsausübung lokal zu steuern.

Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=83

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