Rechtliche Auswirkungen der Schließung von Fitnessstudios während Corona

Gestritten wird hauptsächlich über die Frage des Umgangs mit den bereits entrichteten oder den noch zu entrichtenden Monatsbeiträgen sowie um die Frage, ob eine einseitige Vertragsverlängerung durch Fitnessstudiobetreiber um die Dauer der Schließungszeit zulässig ist.

Aktuelle Gesetzeslage schützt Kunden und schränkt die Möglichkeiten der Studiobetreiber ein

Muss das Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden, wird die Leistung des Fitnessstudiobetreibers nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich mit der Rechtsfolge, dass der Entgeltanspruch für den Schließungszeitraum grundsätzlich entfällt, vgl. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB.

Rechtsfolge ist, dass der Kunde das monatliche Entgelt für den Zeitraum verlangen kann, in dem die Nutzung des Sportstudios nicht möglich war, §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

Da vielen Betreibern von Fitnessstudios infolge der Corona-Krise eine existenzbedrohende Situation erwartet, hat der Gesetzgeber jedoch ein Gesetz “zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht” (BT Drucksache 19/18697) erlassen, das in Art. 240 § 5 EGBGB seinen Niederschlag gefunden hat.

Nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB ist der Betreiber einer Sporteinrichtung berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Nach Abs. 5 kann der Inhaber des Gutscheins von dem Studiobetreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn

  • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
  • er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat.

Löst der Inhaber den Gutschein nicht ein, kann er also nach dem 31.12.2021 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins von dem Studiobetreiber verlangen.

Beabsichtigt aber der Kunde die Nichtzahlung der Beiträge für die Zukunft, könnte ihm § 321 Abs. 1 S. 1 BGB abhelfen:

„Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird.“

Bucht der Betreiber dennoch ab, könnte diesem der dolo agit Einwand entgegengesetzt werden:

„Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss.“

Der Gesetzgeber hat Fitnessstudiobetreibern die Möglichkeit gegeben, entweder einen Gutschein auszustellen oder die Monatsbeiträge zurückzuzahlen. Eine beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Dauer der Schließungszeit ist gerade nicht vorgesehen. Folglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei der Schließung um einen Fall der Unmöglichkeit handelt, was eine Nachholung der Leistung in Form der Vertragsverlängerung ausschließt.

Nichtsdestotrotz berufen sich Sportstudios vermehrt auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Allerdings ist zu beachten, dass Art. 240 § 5 EGBGB vorliegend lex specialis zu § 313 BGB sein dürfte und im Übrigen das Merkmal der Unzumutbarkeit nicht unproblematisch ist.

Jüngere Rechtsprechung stellt sich auf die Seite der Fitnessstudios

Die Auseinandersetzung der Rechtsprechung mit der Thematik der Schließung von Fitnessstudios hält sich bisher in Grenzen.

Für die Zulässigkeit einer coronabedingten Vertragsverlängerung sprach sich das AG Torgau mit Urteil vom 20.08.2020 (2 C 382/19) aus:

„Es ist der Beklagten zumutbar, eine Stundung der Mitgliedsbeiträge während der COVID-bedingten Schließung des Fitnessstudios hinzunehmen und diesen Zeitrahmen von 3 Monaten an das reguläre Vertragsende am 22.11.2020 hintenanzuhängen.“

Das LG Würzburg setzte sich in einem UWG-Fall (Endurteil vom 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20) mit dem Thema auseinander und stellte (entgegen Art 240 § 5 EGBGB) die Erstattungsfähigkeit von Beiträgen in Frage:

„Nach Einschätzung des Gerichts ist im Falle der behördlich verfügten Schließung des Fitness-Studios nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kunden der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge haben, soweit das Studio nicht nutzbar war."

Zudem sei der Rückgriff auf § 313 BGB nach Ansicht des Gerichts zulässig:

"Ein beiderseitiger Wegfall der Leistungspflichten nach §§ 275 II oder III, 326 IBGB stellt nämlich oftmals wegen des Alles-oder-Nichts-Charakters der Unmöglichkeit keine interessengerechte Lösung dar. In diesen Fällen bleibt § 313 I BGB anwendbar und kann die „Rettung“ des Vertrags durch Anpassungen ermöglichen, wie sie die Parteien in Antizipation der Corona-Krisevorgenommen hätten.

Andere Lösungen denkbar

In der Praxis haben sich einige Fitnessstudios bereit erklärt, Beiträge für Schließungszeiten sofort zurückzuerstatten mit der Maßgabe, dass der Vertrag um die Schließungszeit kostenpflichtig verlängert wird. Dies könnte eine Lösung für Kunden darstellen, die zwar sofortige Rückerstattung von Beiträgen begehren, jedoch kein Problem mit einer entsprechenden „Überziehung“ des Vertragsdauer haben.

Fazit

Von einer einheitlichen Vorgehensweise der Studiobetreiber kann aufgrund der unklaren Rechtslage derzeit noch nicht gesprochen werden. Die Privatautonomie gibt den Vertragspartnern aber das Recht, einvernehmlich für beide Seiten akzeptable Lösungen zu entwickeln und einen unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden.

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