Private Krankenversicherung- Prämienanpassung waren wirksam

Der BGH hat am 22.06.2022 (Az. IV ZR 253/20) entschieden, dass die vergangenen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung wirksam waren.

Mit den Tarifbedingungen des Versicherers und den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (§ 8 Abs. 1 MB/KK 2009) bestehe für diese Erhöhungen eine wirksame Prämienanpassungsklausel.

Unerheblich sei, dass der nachfolgende Absatz 2 des § 8b MB/KK unwirksam ist. Dies führt nicht zu einer Unwirksamkeit des hier entscheidenden § 8b Abs. 1 MB/KK. Vielmehr entspricht dieser den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung. Demnach ist eine Prämienanpassung zulässig insbesondere nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist.

Damit sinken die Erfolgsaussichten, einseitige Prämienanpassungen aus der Vergangenheit wirksam angreifen und Rückzahlung fordern zu können.

Siehe auch Pressemeldung des BGH vom 22.06.2022  
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0095/22

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