Mietkaution von 800 DM gezahlt und 115.000 Euro zurückgefordert

Mietkaution von 800 DM gezahlt und 115.000 Euro zurückgefordert

Das AG Köln hat am 19.07.2022 einer Klage stattgegeben, mit der die Erbin eines verstorbenen Mieters die (Rück)-Zahlung einer Kaution in Höhe von 115.000 € gefordert hatten. Das Besondere war, dass der Mieter ursprünglich nur 800 DM als Kaution bereitgestellt hatte.

Der Vermieter hatte die 800 DM jedoch in Aktien angelegt. In dem Vertrag war geregelt, dass der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Aktien an den Mieter herauszugeben oder aber wahlweise den Betrag von 800 DM auszuzahlen hat.

Bei Ende des Mietverhältnisses belief sich der Wert der Aktien auf 115.000 €. Diesen Betrag forderten die Erbin des mittlerweile verstorbenen Mieters. Dies verweigerte der Vermieter und berief sich auf das in dem Vertrag geregelte Wahlrecht und zahlte lediglich die 800 DM (409,03 €) aus.

Die Erbin erhob sodann Klage auf Herausgabe der Aktien zum Amtsgericht Köln. Dieser Klage hat das AG Köln (Az. 203 C 199/21) im vollen Umfang stattgegeben.
Das im Vertrag geregelte Wahlrecht (800 DM oder Aktien) sei unwirksam. Mit dem Gesetz (§ 551 BGB) stehen Erträge aus Mietsicherheiten dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Dies können nicht vertraglich zum Nachteil des Mieters abgeändert werden.

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