Kneipen wieder auf in Bayern

Kneipen wieder auf in Bayern! Die Durststrecke ist überwunden!
VGH kippt Verbot der Öffnung von bayerischen Schankwirtschaften im Innenbereich

Mit der Entscheidung des VGH vom 23.07.2021 (25 NE 21.1832) dürfen nach Monaten endlich auch wieder Kneipen und Bistros im Innenbereich öffnen.

Dies war bisher in zahlreichen anderen Bereichen (Speisegaststätten, Kinos, Theater, Konzerthallen, Sportstätten, Feiern, Tagungen usw.) schon zuvor der Fall gewesen war. Mit der Entscheidung hat das Gericht die Anordnung der Schließung von Schankwirtschaften im Innenbereich außer Vollzug gesetzt.

Rechtsanwalt Andreas Krellmann von der Kanzlei Bach Rechtsanwälte in Aschaffenburg, hatte bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) einen Antrag für die Betreiberin eines Bistros eingereicht.
Diese hatte sich damit gegen die fortdauernde Schließung im Innenbereich gewehrt. Dem ist das Gericht nunmehr im vollen Umfang gefolgt.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass die Regelung voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und die Betreiber reiner Schankwirtschaften daher zugleich in dem damit korrespondierenden Gleichheitsgrundrecht verletzt.
Die Anwendung eines generell uneingeschränkten Betriebsverbots für reine Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen erweist sich bei summarischer Prüfung als mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Verordnungsbestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 1 13. BaylfSMV verstößt voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und greift unverhältnismäßig in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil sie mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Übermaßverbot nicht in Einklang steht.

Im Gegensatz zu zahlreichen Betreibern aus anderen Bereichen (Speisegaststätten, Kinos, Theater, Konzerthallen, Sportstätten, Feiern, Tagungen usw.), war es der Mandantin trotz der bayernweit niedrigen Inzidenzwerte untersagt, ihr Bistro im Innenbereich zu öffnen.
Die Schließung von Schankwirtschaften bei gleichzeitiger Öffnung zahlreicher anderer „Treffpunkte“ in Bayern ist sachlich nicht zu begründen (Art. 3 GG).

Bereits im letzten Jahr hatte der Bay. VGH (Az. 20 NE 20.1903) in einem ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Prozess über die Ungleichbehandlung von Schank- und Speisewirtschaften zu entscheiden. Hierbei hatte das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzungen aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) ergeben könnten.
Weiter hatte der Bay. VGH in dem Fall aus dem letzten Jahr ausgeführt, dass Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein dürften, um längere Betriebsschließungen zu rechtfertigen:
„Aus der langen Geltungsdauer des Bewirtungsverbotes in Innenräumen reiner Schankwirtschaften und den damit verbundenen sich in ihrer Intensität vertiefenden Eingriffen in das Grundrecht der Berufsfreiheit kann das Erfordernis einer weitergehenden Differenzierung, etwa in Form der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, für Schankwirtschaften entstehen, die die Einhaltung der Hygieneanforderungen gewährleisten können, wie sie etwa in Speisewirtschaften gelten.“

Auf dieses Versäumnis hat der VGH Bayern nunmehr ausdrücklich Bezug genommen.
All diese Vorgaben hat der Verordnungsgeber erneut missachtet.

Ein Sieg vor Gericht. Aber bedauerlich, dass es dieser Schritte bedarf und nicht die Politik ihrer Pflicht nachgekommen ist.

Link zur Pressemitteilung des Bay. VGH:

https://www.vgh.bayern.de/internet/media/bayvgh/presse/pm_schankwirtschaften.pdf

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