Hintergrundmusik in Wartebereichen nicht GEMA-pflichtig.
Der BGH hat entschieden, bei einer Übertragung von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in das Wartezimmer einer Zahnarztpraxis keine GEMA Gebühren zu erstatten sind.
Die Voraussetzung für eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG, nämlich eine Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen, seien im vorliegenden Fall gerade nicht erfüllt gewesen.
Hierbei sah sich der BGH an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 gebunden, in dem ein vergleichbarer Fall zur Entscheidung gestanden hatte. Insofern seien auf den zu beurteilenden Fall die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen.
Diese Entscheidung dürfte auch für viele andere Forderungen der GEMA von Bedeutung sein und den Kreis der vergütungspflichtigen öffentlichen Wiedergabe auf ein sachliches Maß reduzieren.
Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14