Gesetzesentwurf gegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012, nach welchem niedergelassene Ärzte als Freiberufler keine Amtsträger der Kassen seien und daher auch nicht wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme belangt werden kön­nen, wenn sie beispielsweise Prämien dafür erhalten Medikamente einer bestimmten Her­stellerfirma zu verschreiben oder Überweisungen an bestimmte Kollegen oder Kliniken vor­zunehmen.

Was nach einer Prüfung von diesem Entwurf übrig bleiben wird, bleibt abzuwarten.

Das Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 bedeutet aber nicht, dass sich Ärzte bei der An­nahme von Prämien oder sonstigen Vergünstigungen nicht strafbar machen können. Insbe­sondere im Bereich der privaten Abrechnung lauern zahlreiche Fallen, welche bereits nach geltender Rechtslage als Betrug zulasten des Patienten bzw. der privaten Krankenversiche­rung gewertet werden können.

Diese Fallen sind vor allem deswegen tückisch, da die vorgeschlagenen Abrechnungsme­thoden von Pharmareferenten gerne als übliche Praxis dargestellt werden. Die Ärzte verlas­sen sich oftmals darauf, dass eine weit verbreitete Übung schon legal sein wird – in vielen Fällen ein teurer Trugschluss. Zu erwähnen sind hier insbesondere Rabatt-Modelle.

Sollte diesbezüglich weiterer Beratungsbedarf bestehen, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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