EUGH stärkt das Recht auf Urlaub von Arbeitnehmern

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verjährt nur dann, wenn der Arbeitgeber diesen zuvor auf den möglichen Verfall hingewiesen hat. Dies hat der EUGH nun mit Urteil vom 22.09.2022 (Az: C 120/21) rechtskräftig entschieden und gleichzeitig klargestellt, dass das nationale Verjährungsrecht insofern europarechtswidrig ist.
Kann ein Arbeitnehmer daher den ihm zustehenden Urlaub aufgrund eines erheblichen Arbeitsvolumens nicht vollständig nehmen, kann eine Abgeltung des Urlaubs der Vorjahre auch u.U. Jahre später noch gerichtlich gemacht werden. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall nicht auf eine Verjährung der Ansprüche berufen, wenn er zuvor versäumt hat den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch zu unterrichten.
Ein Arbeitgeber der seinen Informationspflichten nicht nachkommt, darf nicht durch die Berufung auf eine Verjährung „belohnt“ werden – so der EUGH.
Demzufolge beginnt die Verjährung eines Urlaubsanspruchs erst mit positiver Kenntnis des Arbeitnehmers über die Rechtslage zu laufen. Eine Kenntnis der tatsächlichen Umstände allein reicht hingegen nicht aus.
Die Entscheidung des EUGH soll die Rechte der Arbeitnehmer stärken, die im Arbeitsverhältnis ohnehin der schwächere Part und daher in besonderem Maße schutzbedürftig sind.

Zurück