Entscheidung zum Thema illegales Filesharing; OLG Frankfurt

Das Gericht hat den zu fordernden fiktiven Lizenzschaden für einen aktuellen Charthit, der in eine Internettauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) eingestellt worden war mit 200 € für angemessen erachtet.

Hierbei hat sich das Gericht an dem mehrfach in der Rechtsprechung herangezogenen Betrag und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert.

Wenn man bedenkt, dass im Rahmen des Filesharings oftmals eigene Ordner mit zahlreichen Musiktiteln zum Download angeboten werden, drohen schnell nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen.

Auch hat das OLG Frankfurt in diesem Zusammenhang einer Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten (vergl. § 97a Abs. 2 UrhG a.F.) eine Absage erteilt. Die weltweit wirkende Rechtsverletzung sei nicht nur unerheblich im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift. Dies dürfte auch auf die aktuelle Regelung des § 97 a, Abs. 3 S. 4 UrhG anwendbar sein, der eine Beschränkung der Höhe der Abmahnkosten verneint, wenn diese unbillig wäre.

Link zu der vollständigen Entscheidung:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/de8/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE140011663&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

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