BGH zum Pflichtenkreis von (Online-)Händlern

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15 eine interessante Entscheidung getroffen zu der Pflicht von Händlern in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung eines Verbraucherproduktes.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG ist allein der Hersteller eines Verbraucherproduktes zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift verpflichtet, nicht dagegen der Händler.

Allerdings hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG).

Mit der Entscheidung des BGH umfasst dies auch die Verpflichtung des Händlers, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind.

Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.

Zu dem auf Seiten des Händlers dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört auch die Kenntnis der Rechtslage und somit die Pflicht zur Kennzeichnung durch den Hersteller.

Somit kann bei einem Verstoß der Händler durch einen Mitbewerber abgemahnt werden mit der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Übernahme der entstandenen Anwaltskosten.

In dem vorliegenden Fall waren Kontaktlinsen über einen Onlineshop vertrieben worden, wobei weder Namen noch Kontaktanschrift des Herstellers angegeben waren.

Link zum Urteil:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f2504e49ab2f4edc6c855047f9883f05&nr=77496&pos=0&anz=1

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