BGH urteilt zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz

Das Netz vergisst gemeinhin nichts. Für Betroffenen kann dies mitunter unangenehm werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr mit Urteil vom 23.05.2023 Az: VI ZR 476/18 darüber entscheiden, ob/wann Betroffene ein Recht darauf haben, dass Suchmaschinenbetreiber wie beispielsweise Google fragwürdige Artikel über sie aus den Trefferlisten entfernt.

Der Bundesgerichtshof hat dabei in Anlehnung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Suchmaschinen fragwürdige Artikel nur dann entfernen müssen, wenn die Betroffenen hinreichend nachweisen können, dass die Angaben offensichtlich unrichtig sind - oder zumindest ein für den gesamten Inhalt „nicht unbedeutender Teil.
Nach der Rechtsprechung des EuGH und dem aktuellen Urteil des BGH sind Betroffene nicht verpflichtet, sich zuerst an denjenigen zu wenden, der aus ihrer Sicht falsche Informationen im Netz verbreitet. Vielmehr können Betroffene sofort Suchmaschinen wie Google in die Pflicht nehmen.

Geklagt hatte ein Paar, das in der Finanzbranche arbeitet und Geldanlagen anbietet. Eine US-amerikanische Internetseite hatte kritisch über deren Anlagemodelle berichtet. Das Ehepaar behauptet, die Internetseite sei unseriös. Die Seite würde immer wieder gezielt negative Berichte veröffentlichen, um die Betroffenen anschließend zu erpressen. Die falschen Behauptungen würden erst gelöscht, wenn die Betroffenen Geld zahlten.
Das Paar behauptet, ebenfalls erpresst worden zu sein und wollte erreichen, dass die kritischen Artikel nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht.

Google hatte sich bisher geweigert, die Einträge aus den Ergebnislisten zu löschen und hatte argumentiert, dass man nicht beurteilen könne, ob etwas an den Vorwürfen dran sei oder nicht. Deshalb sei man als Suchmaschinenbetreiber zu einer Löschung auch nicht verpflichtet.
Im konkreten Fall hat der BGH die Klagen, was die streitgegenständlichen Artikel betraf, zurückgewesen.
So habe das Paar nicht nachgewiesen, dass die Inhalte in den Artikeln offensichtlich unrichtig sind.

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