Ausgangsbeschränkungen in Bayern im Frühjahr 2020 waren rechtswidrig und damit unwirksam
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 04.10.2021 (Az. 20 N 20.767) bestätigt, dass die "Ausgangsbeschränkungen" in Bayern im März und April 2020 rechtswidrig und damit unwirksam waren.
Mit der Verordnung war es den Bürgern in Bayern untersagt, die Wohnung zu verlassen, es sei denn, es hätte ein triftiger Grund vorgelegen. Die hiergegen bereits im Frühjahr eingereichten Anträge im Eilverfahren waren allesamt zurückgewiesen worden.
Der Bay VGH hat nunmehr entschieden, dass die im letzten Frühjahr angeordneten Ausgangsbeschränkungen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig waren. Zwar habe der Freistaat hier einen Einschätzungsspielraum gehabt. Allerdings hätte es weniger einschneidende Mittel gegeben, um die Infektionsrisiken zu reduzieren. Insbesondere hätte es genügt, Kontaktbeschränkungen im Freien anzuordnen.
Auch im Gerichtsverfahren habe der Freistaat Bayern nicht darlegen können, warum ein Verhalten, welches für sich gesehen infektiologisch unbedeutend ist, nämlich das Verweilen alleine oder mit den Personen seines Haushalts im Freien außerhalb der eigenen Wohnung, ebenso der Ausgangsbeschränkung unterworfen worden war.
Damit hat der Bay. VGH insbesondere die Argumente aufgegriffen, die zuvor in zahlreichen Eilverfahren unberücksichtigt geblieben waren.
Der Bay. VGH hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Es bleibt zudem abzuwarten, ob weitere Entscheidungen folgen, die nach „langer Zeit“ die Rechtswidrigkeit weiterer Anordnungen bestätigen.