Auch auf Carsharing Parkplätzen darf abgeschleppt werden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellter Pkw, der nicht am Carsharing teilnimmt, abgeschleppt werden darf.
Unerheblich sei hierbei, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung dieses Parkplatzes konkret gehindert worden sei.
(Urt. v. 20.02.2024, Az. 14 K 491/23)
Das VG Düsseldorf führte aus, dass ein Fahrzeug, das auf einem Carsharing-Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, so betrachtet werde, „als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde".
Ein Abschleppen des Fahrzeuges sei zudem verhältnismäßig. Die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge sei nur dann gewährleistet, "wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden."
Es komme daher weder auf die Dauer noch eine konkrete Behinderung an. Zudem ginge eine negative Vorbildwirkung für andere Autofahrer von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen aus, der es zu begegnen gelte.
Es ist davon auszugehen, dass auch andere Gerichte dieser strengen Vorgabe folgen werden. Daher sollte auch das bisher wenig bekannte Carsharing Schild unbedingt Beachtung finden.