Warnung vor Gewerberbeinformationsdiensten

Erfolgreich gegen Abofallen-Abzocke vorgehen

Der konkrete Fall

Unser Mandant hat ein Dokument per Post erhalten welches auf den ersten Blick wie ein amtliches Formular erscheint. Mit dem Absenden des Formulares wird ein Abo abgeschlossen, welches Jährlich 598,00 € kostet bei einer Laufzeit von zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschieden dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung von 598,00 €  hat.
Rechtsanwalt Dirk Jenny von unserer Kanzlei hat den Vertrag im Sinne des Mandanten wirksam angefochten. Als Anfechtungsgrund liegt ein Fall der arglistigen Täuschung gemäß § 123 i 1. Alt. BGB vor.

Wie gehen diese "Gewerbeinformationsdienste" vor?

In unserem speziellen Fall war es die "GID Gewerbeinformationsdienst UG", die unserem Mandanten ein Formular per Post gesendet hatte.
Das Formular sieht aus wie ein amtliches Dokument und ist überschrieben mit „Gewerbeinformationsdienst – Registrierung gewerblicher Einträge“.

Auf dem Formular wird ausgiebig ausgeführt, dass der Gewerbeinformationsdienst ausschließlich vollständige und aktuelle Gewerbedaten zur Eintragung akzeptiert. Die Daten auf dem Formular sollen ergänzt werden. Das unterschriebene Formular soll dann unterschrieben zurückgesendet werden. Vorzugsweise per Fax.
In der linken Spalte stehen einige Daten die bereits vorgegeben sind und vom Empfänger ergänzt werden sollen.

Durch den Aufruf, die Daten nochmals zu prüfen wird offensichtlich versucht, von den Kosten der Beauftragung abzulenken.

Diese Masche der Abzocke funktioniert immer nach gleichem Vorbild. Das Formular wird auf einem Papier und in einer Form verfasst, die behördlichen Schreiben ähnlich sind.
Der Richter in unserem Falle hat etwa zehn AnwältInnen das Schreiben in anonymisierter Form vorgelegt und nur ein Rechtsanwalt hat erkannt dass es sich um ein privatwirtschaftliche genutztes Formular handelt.

Hat man das Formular unterschrieben zurückgesendet, hat man einen Vertrag geschlossen. In diesem Falle war der geschlossene Vertrag nicht gültig, doch bedarf es erst dem Einschreiten des Gerichtes um die Sachlage zu klären.

Das Urteil: Unser Mandant gewann auf ganzer Linie!

Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Klage auf Zahlung des Betrages abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (Aktenzeichen 93 C 529/20 (17) ).
Auszug aus der Urteilsbegründung (gekürzt):

Entscheidungsgründe

Unbeschadet der Frage, ob anderweitige Nichtigkeitsgründe vorliegen, ist der zugrunde liegende Vertrag jedenfalls gemäß § 142 l BGB ex tunc nichtig. Jedenfalls die Schriftsätze der Beklagten stellen Anfechtungserklärungen im Sinne von § 143 l BGB dar, die binnen der Frist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt wurden.

Die Beklagte hat den Vertrag wirsam angefochten. Als Anfechtungsgrund liegt ein Fall der arglistigen Täuschung gemäß § 123 l 1 Alt. BGB vor.

Das durch die Klägerseite verwendete Formular verschleiert seinen Angebotscharakter.
Dies ergibt sich aus dem sehr bestimmten teilweise behördlichen Sprachgebrauch Wortlaut, der sich zum Beispiel mit dem 1. Satz zeigt: "Der Gewerbeinformationsdienst akzeptiert ausschleißlich vollständig und aktuelle Gewerbedaten auf unserer Homepage ...."
Die Leistungen der Klägerin sind auf dem Formular zwar enthalten, stellen aber nur einen geringen Umfang des gesamten Formulars dar. Das Formular stellt die Aufforderung zur Abgabe der Geweberdaten mehr in den Vordergrund als die Leistung der Klägerin........

Das durch die Klägerseite verwendete Formular verschleiert aber auch den tatsächlichen Preis. Zwar sind Preisangaben entalten, der tagsächliche Preis der tatsächlich doppelt so hoch ist wie in dem Formular mehrfach angegeben erschließt sich aber erst ducht die weiteren AGB, die eine 2-jährige Vertragsbindung enthalten.

Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass auf Seiten der Beklagten der Täuschungserfolg vorlag. Wer annimmt, verpflichtet zu sein, bestimmte Informationen abzugeben und in Ausübung dieser vermeintlichen Verpflichtung tatsächlich einen Vertrag abschließt, ist einem Irrtum von wesentlichem Ausmaß erlegen. Wer annimmt zu einer Zahlung von 598,00 € verpflichtet zu sein, wenn sich die Zahlungshöhe aber auf tatsächlich auf 1.196,00 € beläuft ist ebenfalls einem Irrtum von wesentlichem Ausmaß erlegen.

Die Anzahl der vor dem hiesigen gericht laufenden Verfahren in dieser Sache und die Anzahl der weiteren Verfahren an anderen Gerichtsstandorten zeigen, dass das Formularblatt geeignet ist, bei dem Empfänger einen Irrtum hervorzurufen........

Die Verwendung des Formulares stellt auch eine Arglist auf Seiten der Klägerin dar. Die Klägerin ist sich als Urheberin des Formulars seiner Wirkung bewusst und setzt diese vorsätzlich ein....

Abwehr von Forderungen durch "Gewerbeinformationsdienste"

Neben dem beschriebenen Fall gibt es mehrere Abzocker mit dieser Masche.
Falls auch Sie von einem ähnlich dreisten Fall der Abzocke sind, helfen wir Ihnen gerne und vertreten Ihr Recht.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir sind für Sie da.

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