Die 8. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Mehr als nur die Schließung von Gaststätten

Die gerade einmal einen Monat alte 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am dem 02.11.2020 massiv verschärft. Die bekannteste Regelung befindet sich in § 13:

Abs. 1
„Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt.“

Die genannten Ausnahmen betreffen die Außer-Haus-Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken sowie öffentlich nicht zugängliche Betriebskantinen.

Es gelten noch weitere Einschränkungen:

§ 10 Sport

Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Für Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader gibt es Ausnahmen.
Der Betrieb von Fitness-Studios ist untersagt.

§ 11 Freizeiteinrichtungen

Nahezu sämtliche Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Explizit erwähnt sind u. a. Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen (§ 11 Abs. 5) sowie Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Discotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen (§ 11 Abs. 6).

§ 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr können bei Einhaltung eines zu erstellenden Hygienekonzepts weiterarbeiten.
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist sind untersagt (z. B. Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios).

§ 14 Abs. 1 S. 2

„Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.“

§ 15

„Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.“

§ 23

„Museen, Austellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bay. Seen- und Schlösserverwaltung, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen und Kinos sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.“

§ 24

Die Kreisverwaltungsbehörden können stark frequentierte öffentliche Plätze festlegen, auf denen eine Maskenpflicht sowie ein Alkoholverbot besteht. Grundsätzlich ist der Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt.

Darüber hinaus wird auch massiv in den privaten Bereich eingegriffen. Die Kontaktbeschränkungen wurden massiv erweitert.

§ 3 Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet:

  1. mit dem Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie
  2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstandes, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 10 Personen nicht überschritten wird

(2) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.

(3) Abs. (1) gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Der wesentliche Unterschied zu den bisherigen Infektionsschutzverordnungen:

Dort hieß es, dass Angehörige aus zwei Hausständen sowie Familienangehörige zusammenkommen dürfen oder maximal 10 Personen.
Jetzt heißt es, dass nur noch die Angehörigen des eigenen Hausstandes aber maximal 10 Personen zusammenkommen dürfen. Auch die Erweiterung auf den engsten Verwandtenkreis ist entfallen.

Damit sind selbst kleinste Familienfeiern im privaten Bereich untersagt. Schon wenn zwei erwachsene Geschwister mit jeweils eigenem Hausstand die gemeinsamen Eltern zum Geburtstag besuchen wollen, wird die Anzahl von maximal zwei Hausständen überschritten.

Die obigen Ausführungen gelten für Bayern. Insbesondere im Bereich der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich gelten in anderen Bundesländern andere Regelungen. So wurde teilweise der private Bereich ganz ausgenommen.

Bach Rechtsanwälte in Aschaffenburg

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