Der Kinder-(Corona)-Bonus und der Kindesunterhalt

Als eine von vielen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde auch die Zahlung eines Kinderbonus für jede Familie in Höhe von 300,00 € pro Kind diskutiert und zwischenzeitlich auch in Gesetzesform gegossen.

Jede Familie in Deutschland bekommt also, unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht, für jedes ihrer Kinder einmalig 300,00 € Kinderbonus, zusammen mit dem monatlichen Kindergeld ausbezahlt.

Wie wirkt sich der Kinderbonus auf die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung aus?

Diese Frage stellen uns vielen unserer Mandanten. Kann der Kinderbonus vom Unterhalt abgezogen werden oder nicht?

Klar ist, dass bei der Bestimmung der Kindesunterhaltszahlung grundsätzlich eine Anrechnung des hälftigen Kindergelds erfolgt.

In gleicher Weise ist nunmehr auch bei diesem Kinderbonus vorzugehen:
Im Monat September 2020 wird ein Anteil des Kinderbonus pro Kind von 200,00 € an den kindergeldberechtigten Elternteil zur Auszahlung gelangen.
Im Oktober wird ein Teil des Kinderbonus in Höhe von 100,00 € zur Auszahlung gelangen.
Dementsprechend ist ein Anteil von 100,00 € im September und 50,00 € im Oktober als Anteil des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils anzusehen.

Die Konsequenz daraus

Diejenigen Elternteile, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, sind deshalb berechtigt, den hälftigen Betrag, also 100,00 € im September und 50,00 € im Oktober von ihrer Unterhaltsleistung in Abzug zu bringen.

Selbstverständlich ist dies keine Verpflichtung. Die zum Barunterhalt verpflichteten Eltern können natürlich auch die Berücksichtigung außen vor lassen.

Verfasser: Dirk Jenny, Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht

Bach Rechtsanwälte und Fachanwälte in Aschaffenburg

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