Fragen zum Arbeitsrecht in Verbindung mit der Corona-Krise

Arbeiten im Homeoffice, Kurzarbeit und die Betreuung von Kindern - viele Themenbereiche haben sich durch den Ausbruch der Pandemie verändert.
Bei konkretem Handlungsbedarf und bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte unsere Anwälte im Arbeitsrecht.

Welche Pflichten treffen mich als Arbeitgeber in der Corona-Krise gegenüber den Mitarbeitern?

Grundsätzlich besteht eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Dies beinhaltet auch die Abwehr von Gefahren am Arbeitsplatz.

Das bedeutet, Unternehmer sind dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiter zu schützen. Ob und in welchem Umfang Sie Maßnahmen ergreifen müssen ist abhängig von der Branche, den zu erwartenden Risiken und der Zumutbarkeit der Maßnahmen.
Dies kann von allgemeinen Verhaltenshinweisen (Hände waschen, Körperkontakt vermeiden) bis hin zu freiwilligen Quarantänemaßnahmen (zB. Im Gesundheitswesen) reichen.

Beispielsweise bei medizinischem Personal, das höheren Risiken ausgesetzt ist, muss man von einer anderen Gefährdungen ausgehen als von Sachbearbeitern die weitgehend ohne Kontakt zu Kunden oder anderen Mitarbeitern autark Ihre Tätigkeiten verrichten können. In erstem Falle ist Schutzkleidung unabdingbar, im zweiten Falle kann es ausreichend sein, die Büroarbeiten in das Homeoffice zu verlegen. Eine Empfehlung erhalten Sie von uns nach Prüfung Ihrer Situation und den relevanten Faktoren.

Aber nicht nur der Schutz des Arbeitnehmers erfordert ein umsichtiges Vorgehen. Schutzmaßnahmen können auch sinnvoll sein, um noch drastrischeren behördlichen Maßnahmen vorzubeugen. Hier kann es sinnvoll sein, Betriebsbereiche abzuschotten oder Schichtsysteme und Ausfallgruppen einzurichten.

Selbstständige Unternehmer oder Geschäftsführer von Gesellschaften sind gefordert die richtigen Schritte einzuleiten und so die Mitarbeiter, Kunden und auch sich selbst zu schützen. Vor Ansteckung und rechtlichen Folgen, für die Haftung entstehen kann (Haftung nach § 43 GmbHG ) Risikoabschätzungen und Handlungsempfehlungen erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber um Corona-bedingte Arbeitsausfälle zu kompensieren ?

Kommt es zu Corona-Erkrankungen der Mitarbeiter, trifft den Arbeitgeber die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht wie bei anderen Erkrankungen auch.
Wenn ein Unternehmer vorbeugend Mitarbeiter freistellt, kann zwar der Abbau von Überstunden verlangt werden, doch kann einseitig kein Urlaub oder unbezahlte Freistellung angeordnet werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn eine Behörde Quarantänemaßnahmen angeordnet hat. In solchen Fällen kann ein Arbeitgeber einen Erstattungsantrag nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (§ 56 IfSG) stellen.

Neben Quarantäne sind viele Unternehmen mit Auftragseinbrüchen aufgrund fehlender Zulieferungen und / oder Aufträgen konfrontiert.
Hier kann der Arbeitgeber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Kurzarbeit anzeigen und Kurzarbeitsgeld beantragen.

Oft vergessen wird, daß der Arbeitgeber nicht einfach Kurzarbeit anordnen kann. Wenn das Recht zur Anordnung von Kurzarbeit nicht in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist, bedarf die Anordnung von Kurzarbeitdie Zustimmung der Mitarbeier (direkt oder durch den Betriebsrat).
Verweigern diese ihre Zustimmung, bleibt nur der Weg einer Änderungskündigung, an die jedoch hohe Hürden gestellt sind.

Die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld bestand und besteht auch unabhängig von der Corona-Pandemie.
Aktuell wurden jedoch im Rahmen eines Eilgesetzes ab Mitte April - vorerst befristet bis Jahresende - die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert:

  • Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde von bislang 30 Prozent auf 10 Prozent gesenkt
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet. Allerdings muß bei Gleitzeitkonten der Stundensaldo auf den niedrigsten Stand der letzten 12 Monate reduziert werden.
  • Neu ist daß auch Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen für die bei ihnen beschäftigten Leiharbeitnehmer Kurzarbeit beanntragen und Kurzarbeitergeld beziehen können
  • Während bislang nur die Hälfte der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur erstattet wurden, werden diese im Zuge der Krisenregelung vollständig erstattet

Worauf müssen Arbeitnehmer bei der Einwilligung in Kurzarbeit achten ?

Wenn sich Mitarbeiter zur Kurzarbeit bereiterklären, erhalten Sie für den Teil der Freistellung kein Gehalt mehr sondern Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung.
Dieses beträgt bei kinderlosen Arbeitnehmern 60%, bei Arbeitnehmern mit Kinden 67 % des Nettolohnes (beschränkt bis zur Beitragsbemessungsgrenze).

Besondere Vorsicht geboten ist die Zustimmung zur Kurzarbeit bei schwangeren Arbeitnehmerinnen! Das spätere Elterngeld bemisst sich  aus dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate.
Das spätere Elterngeld bemisst sich aus dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate. Da es sich beim Kurzarbeitergeld nicht um Gehalt sondern um eine Lohnersatzleistung handelt, wird dieser Betrag bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Es ist daher schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht zu raten, leichtfertig die Einwilligung zur Kurzarbeit zu erklären.

Welche Folgen haben die aktuellen Schließungen von Schulen und Kindergärten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer  im Hinblick auf die Notwendigkeit von Arbeitnehmern ihre Kinder zu betreuen?

Eltern, die wegen Schul- oder KiTa-Schließungen nicht zur Arbeit gehen können da sie ihre Kinder betreuen müssen, können (entschuldigt) von der Arbeit fernbleiben.
Allerdings nur, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. In solchen Fällen raten wir dringend dazu, sich mit dem Arbeitgeber im Vorfeld zu verständigen.

Auch in diesen Situationen gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Da auch der Arbeitgeber diese Situation nicht zu vertreten hat (bzw. dieses nicht in seiner Risikosphäre liegt),  steht den Betroffenen keine Lohnfortzahlung zu.

Eine Ausnahme regelt jedoch § 616 BGB. Danach gilt:
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Ob dieser Passus greift, prüfen unsere Anwälte für Sie. Ist § 616 BGB hingegen anwendbar, ist eine Zahlung des Gehaltes also unter Umständen auch für diese Zeit möglich.

Bach Rechtsanwälte und Fachanwälte in Aschaffenburg

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