Bundesverfassungsgericht lockert Tanzverbot für den Karfreitag

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 eine Regelung des Bayerischen Feiertagsgesetzes für unwirksam erklärt, mit der Ausnahmen von dem Veranstaltungsverbot am Karfreitag ausdrücklich untersagt wurden. Somit können in engen Grenzen auch am Karfreitag Veranstaltungen zulässig sein.

Die Bundesländer setzen die Feiertage grundsätzlich durch Gesetz selbst fest. Dies gilt insbesondere auch für die damit einhergehenden Beschränkungen und Verbote an diesen Tagen.

In Bayern regelt das Feiertagsgesetz (FTG), dass der Karfreitag ein sog. „ stiller Tag“ ist. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Für den Karfreitag regelt das Gesetz jedoch ein Verbot von musikalischen Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb. Bei einem Verstoß droht der Gesetzgeber Geldbußen bis zu zehntausend Euro an.

Die Behörden sind grundsätzlich berechtigt, von den Verboten an Sonn- und Feiertagen Befreiungen zu erteilen. Für den Karfreitag untersagt das Gesetz jedoch jegliche Ausnahme.

Das BVerfG hat hierzu in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 festgestellt, dass die Einordnung des Karfreitags als stillen Feiertag nicht zu beanstanden sei. Allerdings müsse der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ausnahme von „stilleschützenden Unterlassungspflichten“ vorsehen, für den Fall, dass eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt.

Diesen Anforderungen entspricht das bayerische FTG nicht, soweit es für den Karfreitag ausdrücklich eine Ausnahme untersagt. Diese Regelung ist somit nichtig.

Eine generelle Ablehnung von Veranstaltungen am Karfreitag durch die Behörde wäre daher rechtswidrig. Vielmehr sind die Behörden verpflichtet, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes zu entscheiden.

Veranstaltungen mit rein kommerzieller Ausrichtung können somit auch in Zukunft untersagt werden.

Dient die Veranstaltung jedoch Zwecken des Glaubens oder der Weltanschauung hat die Behörde eine eingehende Prüfung und Abwägung der Interessen vorzunehmen. Auch kommt dem Schutz der Versammlungsfreiheit ein besonderes Gewicht zu, was die Behörde zu berücksichtigen hat.

Ein generelles Verbot von Veranstaltungen am Karfreitag ist somit verfassungswidrig. Allerdings werden Veranstaltungen auch in Zukunft nur in den engen Grenzen zulässig sein, wie sie von dem BVerfG vorgegeben wurden. Dies hat die Behörde jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.

Link zu dem Beschluss:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/10/rs20161027_1bvr045810.html

 

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