BGH-Urteil zur Lernerfolgskontrolle im Fernunterricht
Bedeutung des BGH-Urteils zur Lernerfolgskontrolle im Fernunterricht
Wenn ein Anbieter eine digitale Schulung/ Fernunterricht anbietet, das unter das FernUSG fällt, aber keine Zulassung nach § 12 FernUSG besitzt, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Teilnehmer können bereits gezahlte Beträge zurückverlangen, selbst bei B2B-Verträgen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist unter anderem, dass eine „Überwachung des Lernerfolgs“ vorliegt.
Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine weitreichende Entscheidung zur Auslegung des Begriffs „Überwachung des Lernerfolgs“ gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) getroffen. Die Richter stellten klar:
„Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs [...] ist weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, [...] eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Es genügt eine einzige Lernkontrolle.“
Was bedeutet das konkret?
• Es kommt nicht darauf an, ob der Veranstalter aktiv Fragen stellt oder den Lernerfolg überprüft.
• Entscheidend ist, dass dem Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, Fragen zu stellen und dadurch eine Rückmeldung zu erhalten.
• Die Initiative kann also vom Lernenden ausgehen – etwa durch die Frage: „Habe ich das richtig verstanden, dass ...?“
• Der Veranstalter kann die tatsächliche Durchführung der Kontrolle nicht steuern, wenn ein Anspruch auf Rückmeldung besteht.
Abgrenzung zur Selbstkontrolle
Frühere Gerichtsentscheidungen hatten eine engere Auslegung vertreten und betont, dass eine aktive Kontrolle durch den Lehrenden erforderlich sei. Das neue Urteil stellt jedoch klar: Eine Lernerfolgskontrolle liegt bereits dann vor, wenn der Lehrende in der Lage ist, den Lernfortschritt zu beurteilen und dem Lernenden eine Rückmeldung zu geben – unabhängig davon, ob dies schriftlich oder mündlich geschieht.